Satzung als PDF-Datei herunterladen.
Satzung des Verbandes für Mediation in Deutschland e. V.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen Verband für Mediation in Deutschland.
(2) Sitz des Verbands ist Mülheim an der Ruhr.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2. Zweck des Verbandes
(1) Zweck des Verbandes ist es, für Mediatorinnen und Mediatoren ein Sprachrohr zu sein, um die Mediationslandschaft mit gestalten zu können. Zugleich ist es Ziel des Verbands, die Qualität und Gültigkeit der erworbenen Kompetenzen eines Mediators / einer Mediatorin sichtbar zu machen.
In all seinen Aktivitäten und Handlungen werden die Merkmale der Mediation berücksichtigt: Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, Selbstvertretung, außergerichtliche Einigung, Vertraulichkeit.
(2) Seinen Zweck verwirklicht der Verband insbesondere durch folgende Aktivitäten:
- a) Mediationslandschaft Deutschland
Die Mitglieder werden mittels digitaler Umfragen zu Fragestellungen von außen beispielsweise der EU oder dem Bundesjustizministerium befragt oder auch zu den innerhalb des Verbandes entwickelten Fragestellungen um ihre Einschätzung ersucht. Die Ergebnisse werden den entsprechenden Stellen und / oder auf dem Portal des Zentralverbandes anonym zugänglich gemacht.
Zu prüfende Fragen können durch die Mitglieder selbst angeregt werden.
- b) Anerkennung als Mediator
Der Verband stellt ein Anerkennungsverfahren zur Verfügung. Die Anerkennung wird nach den Vorgaben des Mediationsgesetzes vorgenommen. Die Anerkennung ist für alle Mitglieder freiwillig.
- c) Forum Mediation
Die Mitglieder können sich in einem internen Mitgliederbereich zu Fragestellungen, Tipps und Anregungen innerhalb eines Forums austauschen.
- d) Informationen
Die Mitglieder werden regelmäßig über Aktuelles, Aktivitäten und Ergebnisse der Befragungen informiert.
- e) Fort- und Weiterbildung
Der Verband übernimmt die Organisation von Angeboten zur Fort- und Weiterbildung sowie allgemeine Informationsveranstaltungen.
- f) Mediationen
Der Verband stellt eine Plattform zur Verfügung, in der an einer Mediation interessierte Konfliktparteien Mediatoren finden können.
§ 3. Mitglieder
(1) Mitglied des Verbands kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Verbands zu fördern. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder der bestellte Geschäftsführer abschließend. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen einen negativ beschiedenen Aufnahmeantrag sind nicht möglich.
(2) Als außerordentliche (fördernde) Mitglieder können im Verband auch diejenigen aufgenommen werden, die dem Verband wohlgesonnen sind und dessen Arbeit als Förderer unterstützen.
Über die Aufnahme von Förderern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand oder der bestellte Geschäftsführer.
(3) Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich für den Verband tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen notwendigen Auslagen.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Ausschluss aus dem Verband.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands (einfache Mehrheit) aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied in einer Mediation Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen und ein Interessenausgleich zu versuchen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung.
§ 6. Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
§ 7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit
d) dem/der Kassenwart(in)
e) dem/der Schriftführer(in)
Zusätzlich werden ein Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt.
(2) Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands jeweils allein befugt.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt – gemäß der Aufgaben § 7, Punkt 4 a-f, ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit als eigene Angelegenheiten festgelegt wurden. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
§ 8 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit
c) dem/der Kassenwart(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
(2) Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende sind zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands nur zu zweit befugt.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt – gemäß der Aufgaben § 9, Punkt 4 a-e,
ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder von der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit als eigene Angelegenheiten festgelegt
wurden. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichtes;
e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
(5) Der Vorstand gibt sich zur Bewältigung dieser Aufgaben eine Geschäftsordnung.
§ 10 Wahlen
Für Wahlen genügt einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt. Die Wahl wird auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt.
§ 11 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsführung erfolgt in der Verantwortung des Vorstandsmitglieds Finanzen
(Kassenwart/in). Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei
Kassenprüfer die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Eine
einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung, die bis zum 31. März eines jeden Jahres
stattfinden muss, ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser wird bei der
nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen. Der Bericht soll einheitlich sein
(3) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl
eines neuen Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
Bericht des Kassenprüfers
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbands;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Änderung der Beitragsordnung / Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge insbesondere
des Mindestbeitrags
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder dem / der StellvertreterIn unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n LeiterIn.
(2) Der/die VersammlungsleiterIn bestimmt eine/n ProtokollführerIn, sofern der/die
SchriftführerIn verhindert ist.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der/der VersammlungsleiterIn.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die VersammlungsleiterIn kann Gäste
zulassen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig, es sei denn, es sind Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit
gem. § 15 Abs. (6) S. 2 zu fassen. In diesem Falle müssen mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschließlich des Verbandszweckes) und zur Auflösung des Verbands ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
/ von der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/In und des/der
Protokollführers/In, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu
ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die
Tagesordnung und ihre Ergänzungen stimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn der
Sitzung ab.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbands sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit
der Einladung zugestellt und damit angekündigt worden sind.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese soll einberufen werden, wenn das Interesse des Verbands es erfordert und
muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15, und 16 entsprechend.
§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Satzungszweckes erfasst der Verband die hierfür
erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von den Mitgliedern. Eine
Datenveräußerung ist nicht statthaft.
(2) Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches
Informationssystem kann vom Verband selbst oder von einem beauftragten Dritten betrieben
werden.
(3) Von den zur Erfüllung des Satzungszweckes gespeicherten Daten können Name, Titel,
akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die
Person angehört, insbesondere über die Zugehörigkeit einer Mediationsgruppe, unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) zu Werbezwecken im Interesse des Verbandes, der ihm angehörenden
Mitgliedsvereine und deren Mitglieder genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung
zustimmen.
(4) Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die
Mitgliedsvereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verband mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf – Auskunft über seine gespeicherten Daten –
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit – Sperrung seiner Daten –
Löschung seiner Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG
§ 19 Auflösung des Verbands und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15
Abs. (6) Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Verbands wird das Vereinsvermögen an die nachfolgend genannten
gemeinnützig tätigen Gesellschaften ausgezahlt:
a) Gesellschaft für soziale Politik und Praxis e.V.
Forum Demokratie Düsseldorf
Vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannt und gefördert als
Einrichtung der politischen Weiterbildung. Parteienunabhängig.
In Trägerschaft der GSP e.V. (Gesellschaft für soziale Politik und Praxis e.V. in Düsseldorf)
Himmelgeister Str. 107
40225 Düsseldorf
Deutschland
b) DBH e. V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik
Aachener Straße 1064
50858 Köln
Der Vorstand bestimmt die jeweilige anteilige auf die Gesellschaften zu verteilende Höhe der
Auszahlung, auf die eine nicht begünstigte Gesellschaft keinen Rechtsanspruch hat.
Auszahlungen sind schriftlich zu dokumentieren.